Ausgabe 2-2024 : Mai

Mein Recht – Dein Recht

In der Frage der gesetzlichen Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen geht ein Riss durch die Gesellschaft. Kann der Staat seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben auch ohne eine Verankerung im Strafrecht genügen?

Ende 2017 wurde eine Ärztin wegen des Verstoßes gegen das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch aus § 219a des Strafgesetzbuchs verurteilt. Dieses Urteil war die Initialzündung für weiterführende Überlegungen zur Reform des Abtreibungsrechts, die die gesellschaftspolitische Debatte seither stark geprägt haben. Der § 219a wurde 2022 aufgehoben. Doch die Diskussion ging weiter und zielt auf die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs insgesamt aus dem Strafrecht. Neben der Abschaffung von § 219a wurde dazu im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung die Einrichtung einer Expertenkommission zur reproduktiven Selbstbestimmung vereinbart. 

Diese Kommission, deren Auftraggeber die Bundesminister der Gesundheit (SPD) und der Justiz (FDP) sowie die Bundesfamilienministerin (Grüne) sind, wurde Ende März 2023 eingesetzt. Der Arbeitsgruppe 1, die sich mit den Möglichkeiten einer Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches beschäftigte, gehörten ausschließlich Frauen an, überwiegend Wissenschaftlerinnen. Einige dieser Expertinnen weisen deutliche Bezugspunkte zu Interessengruppen auf, die sich für eine Liberalisierung des Abtreibungsrechts einsetzen, zum Beispiel zu Pro Familia und dem Deutschen Juristinnenbund. Die christlichen Kirchen sind bei der Besetzung der Kommission nicht berücksichtigt worden. Einen Abschlussbericht legte die Kommission Mitte April 2024 vor. Darin empfiehlt sie, Abtreibungen in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen zu legalisieren, und stellt es in das Ermessen des Gesetzgebers, dies mit einer Beratungspflicht zu verbinden. Ab der 22. Woche soll nach dem Votum der Expertinnen ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig bleiben. Für die Phase zwischen der 12. und der 22. Woche könne der Gesetzgeber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Abbruch straffrei sein solle. Inwieweit die Bundesregierung den darin geäußerten Handlungsempfehlungen folgen will und ob sie eine Reform noch in der laufenden Legislaturperiode angeht, stand zum Redaktionsschluss noch nicht fest.

Die Ampel-Fraktionen lassen in der Frage der Verankerung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafrecht bislang kein einheitliches Bild erkennen. Folgt man den bisherigen Aussagen der Fachpolitikerinnen und -politiker, zeichnet sich tendenziell eine regierungsinterne Opposition der FDP, die den Status Quo verteidigt, gegenüber SPD und Grünen ab, die den Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafrecht nehmen wollen. Allen ist dabei gemeinsam, dass es nicht nur um gleichstellungspolitische, medizinische oder ethische Argumente geht, sondern immer auch um eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung.

Hubert Wissing

Der Autor ist Kolpingmitglied und war 2021/22 Bundesgeschäftsführer des Verbandes donum vitae. Im Ehrenamt ist er Vizepräsident des Familienbundes der Katholiken.

Lange Vorgeschichte

Und dies hat seinen Grund und seine lange Vorgeschichte: In den vergangenen 50 Jahren gab es in der Bundesrepublik Deutschland zwei Versuche, die rechtliche Lage für ungewollt schwangere Frauen zu liberalisieren: 1974 beschloss der Deutsche Bundestag die Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft. Damit wurde eine Fristenregelung beschlossen, die es seit 1972 schon in der DDR gab und dort auch bis zum Ende der DDR Gültigkeit hatte. In Westdeutschland hatte diese Regelung aber keinen Bestand, da das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine reine Fristenregelung den vom Grundgesetz gebotenen Schutz auch des ungeborenen Lebens verletze und vernachlässige. Der Konflikt der Rechtsgüter – Lebensrecht des ungeborenen Kindes, Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau und das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowohl des Kindes wie der Frau – wurde 1976 in einer Indikationsregelung aufgelöst. Danach wurde der Schwangerschaftsabbruch zugelassen, wenn eine vom Arzt oder einer Ärztin festgestellte Indikation vorlag. Auch die so genannte soziale Indikation wurde anerkannt – die Möglichkeit zum nicht strafrechtlich verfolgten Schwangerschaftsabbruch war also nun auch unabhängig von medizinischen Gründen möglich. Seit diesem Zeitpunkt hat die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland faktisch geduldet, dass jede Frau, die ihre Schwangerschaft nicht fortsetzen will, dazu auch mit guter medizinischer Betreuung und ohne Risiko der Strafverfolgung die Gelegenheit hat. Der Unterschied zur rechtlichen Situation in der DDR war der fehlende Anspruch auf einen Schwangerschaftsabbruch. Die Indikationslösung war als Ausnahmeregelung von der Regel des rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs konzipiert. Die Ärztinnen und Ärzte waren die "Gatekeeper" – die ungewollt Schwangere war von ihrer Indikationsstellung abhängig.

"Die Abschaffung des §218 ist das notwendige politische Signal, dass nicht in erster Linie der Staat, sondern die schwangere Person über den eigenen Körper entscheidet. Nur wenn der Zugang zu sicheren und legalen Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs gewährleistet ist, kann es reproduktive Freiheit und Gerechtigkeit für Menschen geben, die schwanger werden können. Die aktuelle Gesetzgebung behandelt Schwangerschaftsabbrüche als Straftat. In dieser verletzlichen Situation brauchen die Betroffenen die bestmögliche medizinische und psychosoziale Betreuung statt Bestrafung und Tabuisierung."

Wiebke Harwardt, DV Köln, Mitglied AG Vielfalt und Awareness der Kolpingjugend

Angleichung nach der "Wende"

Mit dem Ende der DDR rückte dieser grundlegende Unterschied wieder ins Bewusstsein. Im Vertrag über die Wiedervereinigung, die als Beitritt der ostdeutschen Bundesländer zum Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgte, wurde ausgerechnet auf diesem sensiblen Gebiet davon abgesehen, dass nur noch die westdeutsche Regelung in ganz Deutschland gelten sollte. Vielmehr sollte der gesamtdeutsche Bundestag eine Regelung für ganz Deutschland erst beschließen; bis dahin galten in Ost und West unterschiedliche Gesetze. Der Deutsche Bundestag beschloss nach intensiver Debatte 1992 eine Fristenregelung mit Beratungspflicht. Die Entscheidung einer schwangeren Frau für einen Schwangerschaftsabbruch sollte also nicht mehr von einer anderen Person, dem indikationsstellenden Arzt oder der Ärztin, abhängig sein. Zugleich sollte durch die Beratungspflicht auch der Gedanke des Schutzes des ungeborenen Lebens im Verfahren verankert bleiben. Dieser Paradigmenwechsel wurde politisch möglich, indem der Bundestag bei dieser Frage nicht entlang der Fraktionsgrenzen entschied und eine Reihe von weiblichen Abgeordneten der Unionsparteien für die Fristenregelung mit Beratungspflicht stimmten.

Bundesverfassungsgericht pocht auf Lebensschutz

Auch dieser zweite Anlauf, in der Bundesrepublik Deutschland eine Fristenregelung einzuführen, war nicht von Dauer. Erneut wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen, und erneut verwarf das Gericht das Gesetz, weil es der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens nicht ausreichend Rechnung trug. In seiner bis heute maßgeblichen Entscheidung von 1993 stellte das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klar, dass keine Regelung mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist, die das Lebensrecht des ungeborenen Kindes hintenanstellt. Da der Schutz des Lebens so grundlegend für die Rechtsordnung ist, schloss das Verfassungsgericht auch eine Regelung außerhalb (bzw. unterhalb) des Strafrechts ausdrücklich aus. Zugleich zeigte das Bundesverfassungsgericht aber auch auf, welchen Weg es akzeptieren würde. Daraus entstand die bis heute gültige gesetzliche Regelung, die der Bundestag 1995 beschloss: eine nicht rechtfertigende Fristenregelung mit Beratungspflicht.

Demnach ist der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland prinzipiell rechtswidrig, sofern nicht eine medizinische oder (nach sexueller Gewalt) eine kriminologische Indikation gestellt wird, bleibt aber straffrei, wenn die Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatung vorgelegt wird, eine Bedenkfrist eingehalten und der Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Befruchtung (bzw. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) vorgenommen wird.

Ergebnisoffene Beratung

Das Beratungsgespräch ist wesentlich dafür, dass die staatliche Ordnung von einer strafrechtlichen Verfolgung des rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs absehen kann. Denn es ist der Ort, an dem das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und die Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zur Sprache gebracht werden können, ohne dass daraus eine zusätzliche Drucksituation für die schwangere Frau wird. Sie ist der Schwangerschaftsberaterin außer dem "Absolvieren" des Gesprächs zu nichts verpflichtet; die Entscheidung über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs oder die Fortsetzung der Schwangerschaft liegt allein bei ihr. Doch das (laut gesetzlicher Anweisung) ergebnisoffene Beratungsgespräch gibt ihr die Gelegenheit, sich gegenüber einer geschulten und empathisch auf sie eingehenden Person zu öffnen und ihren Schwangerschaftskonflikt mit ihr zu bearbeiten.

"Für unsere Gesellschaft ist es wichtig Bedrohtes zu schützen. Gesetze sollen die Grundlage dafür schaffen, dass der Schutz sichergestellt ist. Wenn es um die Frage nach Leben und Tod geht, gibt es keinen Mittelweg. Vor 30 Jahren fand man einen Kompromiss in der Debatte um die Abtreibung. Den betroffenen Frauen wurde auch ein Weg für straffreie Abbrüche angeboten. Und dies ist auch gut, so wie es ist. Doch ich bin entschieden gegen eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelung, denn eine Liberalisierung und Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen stellt die Menschenwürde und das Recht auf Leben infrage. Das erschüttert das Fundament für das Recht auf Leben auf der Grundlage unseres Gesetzes. Straffrei unter bestimmten Bedingungen bedeutet Schutz. Wenn der Abbruch legal ist, ist der Lebensschutz nicht mehr gewährleistet."

Rosalia Walter, Geistliche Leiterin Kolpingwerk Deutschland

Katholische Kirche steigt aus

An dem System der gesetzlichen Konfliktberatung beteiligen sich gesellschaftliche Organisationen mit unterschiedlichen weltanschaulichen Hintergründen. Neben Organisationen wie Pro Familia und der Arbeiterwohlfahrt gehört für die evangelische Kirche das Diakonische Werk dazu, während die katholischen Träger Caritas und Sozialdienst katholischer Frauen auf Weisung der Bischöfe seit der Jahrtausendwende nicht mehr in einem System mitwirken dürfen, in dem das Beratungsgespräch als ein prozeduraler Schritt auf dem Weg zu einer straffreien Abtreibung verstanden werden kann. An die Stelle der katholischen Beratungsstellen trat vielerorts der Verein donum vitae, der von engagierten Katholikinnen und Katholiken zusammen mit weiteren Gleichgesinnten gegründet wurde, die Wert darauflegten, dass es in der Landschaft der Beratungsstellen weiterhin ein katholisch geprägtes Angebot gab. 

Die Zahl der statistisch registrierten Schwangerschaftsabbrüche hat sich seit Jahren bei etwa 100.000 pro Jahr eingependelt, zuletzt wieder mit leicht steigender Tendenz. Circa 96 Prozent der erfassten Schwangerschaftsabbrüche werden nach der Beratungsregelung vorgenommen, also ohne eine gesonderte ärztlich festgestellte Indikation. Die Zahl von 100.000 Schwangerschaftsabbrüchen ist eine bleibende Herausforderung für einen Staat, der dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes in seinem Grundgesetz große Bedeutung beimisst. Viele Menschen halten es für untragbar, dass in dieser Gesellschaft so viele Kinder nicht geboren werden, weil ihre Eltern aus vielfältigen Gründen, nicht zuletzt aufgrund sozialer und wirtschaftlicher Unsicherheiten, keine Perspektive für ein Leben mit dem Kind sehen. Zugleich ist anzuerkennen, dass die Beratungsregelung für die Schwangere in einer schwierigen Lebenssituation eine Unterstützung bietet und durchaus eine Wirkung für den Schutz des ungeborenen Lebens hat. So ist Deutschland mit dieser Regelung im europäischen Vergleich bei den Schwangerschaftsabbrüchen gemessen an der Bevölkerungszahl auf einem der hinteren Plätze. In Frankreich werden beispielsweise trotz niedrigerer Bevölkerungszahl jährlich mehr als doppelt so viele Schwangerschaftsabbrüche registriert.

Kompromiss erneut auf dem Prüfstand

Nach fast 30 Jahren steht der mühsam errungene und in der Praxis bewährte Kompromiss erneut auf dem Prüfstand: Für die Verfechterinnen und Verfechter eines reinen Lebensschutzes erscheint die Regelung ebenso unzumutbar wie für alle diejenigen, die ungeachtet der Lebensschutzorientierung des Grundgesetzes die weibliche Selbstbestimmung an der ersten Stelle sehen – nichts Ungewöhnliches bei einem Kompromiss. Dennoch sind in den letzten Jahren die Stimmen derjenigen immer lauter geworden, die die Regelung ablösen möchten und in letzter Konsequenz den Schwangerschaftsabbruch nicht nur wie bisher zulassen, sondern auch ethisch und politisch als rechtskonform aufwerten wollen. Bundesfamilienministerin Lisa Paus hat an verschiedenen Stellen bereits deutlich erkennen lassen, dass sie den Kompromiss "rechtswidrig, aber straffrei" ablehnt und das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau nicht wie bisher vom Lebensrecht des ungeborenen Kindes einschränken lassen will.

Die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hat zu ihrer Meinungsbildung auch Stellungnahmen verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen eingeholt. Hierbei ist besonders interessant, wie sich die christlichen Konfessionen in der ethischen Bewertung des Lebensrechts des Fötus auseinanderentwickeln. Während sich alle katholischen Stimmen, die im Herbst 2023 eine Stellungnahme eingereicht haben – neben dem Kommissariat der deutschen Bischöfe auch das ZdK, die Caritas und der Sozialdienst katholischer Frauen, der Katholischer Deutscher Frauenbund, die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands und der katholischen Organisationen nahestehende donum vitae Bundesverband – für die Beibehaltung des rechtlichen Status Quo aussprechen, nehmen evangelische Organisationen eine andere Haltung ein: Die Evangelischen Frauen in Deutschland (efid) sprechen sich für die komplette Streichung von § 218 StGB aus, der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und die Diakonie Deutschland für einen im Verlauf der Schwangerschaft abgestuften Lebensschutz und folglich für eine Herausnahme der meisten Konstellationen des Schwangerschaftsabbruchs aus der Regelung im Strafgesetzbuch. Dabei fällt besonders auf, dass die Diakonie Deutschland, die flächendeckend Konfliktberatungsstellen unterhält, sich auch für eine Abkehr von einer Pflichtberatung vor einem Schwangerschaftsabbruch ausspricht. Die Stellungnahme des Rates der EKD ist innerkirchlich noch recht umstritten und möglicherweise noch nicht das letzte Wort dieses Gremiums. Die Frage, an der sich die konfessionellen Geister zu scheiden scheinen, ist die Kernfrage, mit der sich im Falle einer neuen gesetzlichen Regelung auch erneut das Bundesverfassungsgericht befassen müsste: Welchen rechtlichen und ethischen Stellenwert hat das ungeborene Kind, welchen Stellenwert hat ihm gegenüber das Recht der schwangeren Frau auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper? Was ist den Parteien in diesem nicht auflösbaren und immer tragischen Konflikt zuzumuten? Zu welchem Schutz ist der Staat gegenüber dem ungeborenen Leben unabdingbar verpflichtet – und wie kann er über ethische Beteuerungen hinaus wirksam gestaltet werden?

International umstritten

Die Debatte in Deutschland um die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs durch Abschaffung von §218 StGB findet in einem Umfeld statt, in dem Abtreibung auch auf internationaler Ebene kontrovers diskutiert wird.

Der Vatikan hat in seiner Erklärung zur Menschenwürde "Dignitas infinita" am 8. April 2024 die Abtreibung als schweren Verstoß gegen die Menschenwürde bewertet. Ungeborene Kinder seien "die Schutzlosesten und Unschuldigsten von allen, denen man heute die Menschenwürde absprechen will, um mit ihnen machen zu können, was man will, indem man ihnen das Leben nimmt und Gesetzgebungen fördert, die erreichen, dass niemand das verbieten kann". Die Verteidigung des ungeborenen Lebens setze die Überzeugung voraus, "dass ein menschliches Wesen immer etwas Heiliges und Unantastbares ist, in jeder Situation und jeder Phase seiner Entwicklung. Es trägt seine Daseinsberechtigung in sich selbst."

Wenige Tage später, am 11. April 2024, stimmte eine deutliche Mehrheit der Abgeordneten des Europaparlaments dafür, das "Recht auf Abtreibung" in die EU-Charta der Grundrechte aufzunehmen. Die Gesundheitsversorgung, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, fällt indes in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Eine Änderung der EU-Grundrechtecharta in diesem Punkt würde somit die einstimmige Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordern, was derzeit allerdings nicht zu erwarten ist. Frankreichs Präsident Emmanuel Macron hatte zu Beginn der französischen EU-Ratspräsidentschaft im Januar 2022 angekündigt, den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen in der Charta zu verankern. Frankreich nahm das Recht auf Abtreibung als erstes Land der Welt im März 2024 in seine Verfassung auf. In den übrigen EU-Staaten gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Viele dulden eine Abtreibung im ersten Drittel der Schwangerschaft auf Wunsch der Schwangeren, teils unter der Auflage einer verpflichtenden Beratung oder einer Wartezeit. In Polen, das momentan eines der strengsten Abtreibungsgesetze in der EU hat, wird derzeit über eine Liberalisierung debattiert. (cn)

Text: Hubert Wissing
Fotos: Barbara Bechtloff, Michael Brendel, privat

Schwangerschaftsabbruch
Geschrieben von
Barbara Bechtloff

Mit der Frau, nicht gegen sie

EVA ist die Beratungsstelle für Schwangerschaft, Sexualität und Pränataldiagnostik der Diakonie in Bonn. Hier finden Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, Beratung und Hilfe. Mit der Beratungsbescheinigung, die man danach erhält, kann und darf eine Ärztin oder ein Arzt den Abbruch vornehmen.

Schwangerschaftsabbruch
Geschrieben von
Büşra Akay

Entstigmatisierung verbessert Versorgungslage

Pro: Kommentar zu den Empfehlungen der Regierungskommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs.

Schwangerschaftsabbruch
Geschrieben von
Lioba Speer

Zum Lebensschutz ermutigen

Contra: Kommentar zu den Empfehlungen der Regierungskommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs.

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1 Kommentare

  • Dr. Christina Agerer-Kirchhoff
    am 10.05.2024
    Leider wären alle Texte und jeder Beitrag zu dieser Frage wirksamer und den Tatsachen entsprechender, wenn man nicht permanent und biologisch falsch vom "ungeborenen Leben" sprechen würde. Warum? Weil es kein ungeborenes Leben gibt!
    Es gibt nur ungeborene Meerschweinchen, ungeborene Kätzchen, ungeborene Äffchen und eben - ungeborene Kinder. Die Kätzin hat nicht "ungeborenes Leben" im Bauch. Es gibt nur das chromosomal artspezifisch ganz klar ab der 1. Zelle bestimmte Lebe w e s e n: hier das Kind! Dieses Kind hat klare Verwandtschaftsverhältnisse, eine individuelle und einzigartige DNA; die Schwangere ist bereits Mutter von diesem Kind! Was für ein Herz soll denn da ab der 6. Woche so schnell - doppelt so schnell und laut pochend wie unseres - im Leib der Schwangeren schlagen? Wenn sich so manch toll liberal gebärdende Dame im Text zur Formulierung "ungeborenes Kind" durchringen könnte, dann wäre endlich ein Ende mit der systematischen Vertuschung der Tötungen von Menschen. Das so großzügige "Tolerieren" und "Akzeptieren" stünde dann schon etwas anders da. Gilt das Verbot von Menschentötung und Menschenopfer für ungeborene Kinder nicht? Wäre es nicht zudem auch mal sinnvoll, darüber auch nachzudenken, ob wir alle dazu verpflichtet werden können, jährlich Millionen von Euro für die Tötung von ungeborenen Kindern als Steuerzahler auszugeben? Ist ein katholischer Verband nicht auch zu solch einem Nachdenken aufgefordert?
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