Die Ergebnisse des Abschlussberichts der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin ebnen den Weg zu einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchsrechts, die dem reproduktiven Selbstbestimmungsrecht schwangererer Personen endlich Rechnung trägt. Zu Recht betont die Kommission, dass das grundsätzliche strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten 12 Wochen verfassungs-, europa- und völkerrechtlich nicht haltbar ist.[1] Das derzeitige System normiert eine grundsätzliche Austragungspflicht und stellt eine einseitige Belastung schwangerer Personen dar, die das finanzielle und strafrechtliche Risiko alleine tragen. Der gesetzgeberischer Gestaltungspielraum für Fragen der Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen (12. bis 22. Schwangerschaftswoche) sollte dahingehend ausgeschöpft werden, dass Schwangerschaftsabbrüche bis zur 22. Woche zulässig sind. Erst ab der Überlebensfähigkeit des Fötus (nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen ca. die 22. Schwangerschaftswoche)[2], ist ein genereller Ausschluss des Abbruchs angezeigt. Hierdurch kommt zugleich ein abgestuftes Lebensschutzkonzept zum Ausdruck.[3]
Kommentar verfassen