Und warum? Nicht etwa, weil die Beweislage dafür dürftig ist, sondern weil das BfV sich nicht an das „Stillhaltegebot“ hielt und die geplante Beobachtung öffentlich wurde. Ein „schwerwiegender Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien“ in Zeiten des beginnenden Bundestagswahlkampfs, so die Begründung des Verwaltungsgerichtes.
Daraus ziehe ich zwei Schlussfolgerungen. Erstens: Das BfV entschied nicht „in der Sache“ selbst und nur vorläufig. Sachliche Gründe für eine rechtsextremistische Einstufung wurden eben nicht zurückgewiesen. Und zweitens: Rechtsstaatliche Prinzipien greifen in unserer Demokratie eben auch für diejenigen, die unsere Demokratie gefährden.
Kommentar verfassen